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Steuerkommission



Organisation/Besetzung

In jeder Einwohnergemeinde wird eine Steuerkommission bestellt. Sie besteht aus einer Steuerkommissärin oder einem Steuerkommissär des Kantons, der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Gemeindesteueramtes sowie 3 von der Einwohnergemeinde gewählten Mitgliedern. Zusätzlich wird ein Ersatzmitglied gewählt (§ 164 Abs. 1 und 2 StG).

Gemäss § 164 Abs. 3 StG werden die Aufgaben in der Regel von der Delegation der Steuerkommission erledigt. Diese besteht aus der Steuerkommissärin oder dem Steuerkommissär des Kantons und der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Gemeindesteueramtes. Gemäss § 164 Abs. 4 StG und § 61 Abs. 3 StGV werden nur gesetzlich geregelte Fälle von der (gesamten) Steuerkommission beurteilt.

Zuständigkeiten

Als Veranlagungsbehörde veranlagt die Steuerkommission die ordentliche Kantons- und Gemeindesteuern (Einkommens- und Vermögenssteuern), die Grundstückgewinnsteuer sowie die direkte Bundessteuer (Einkommenssteuer). Im Weiteren beurteilt sie die Steuerpflicht.

Im Einspracheverfahren beurteilt die Steuerkommission die Einsprachen durch Einspracheentscheid oder Nichteintretensentscheid.

Wichtig: Die Steuerkommission kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen. Ändert sie die Veranlagung zu Ungunsten der einsprechenden Person (sogenannte reformatio in peius), muss sie dieser zuvor das rechtliche Gehör gewähren (§ 195 Abs. 2 StG).



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